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laut durch Verschleiß 04 Mär 2006 08:13 #20607

Bei dem Scheißwetter steht mein Bärchen immer noch im Winterquartier, obwohl ich längst fahren dürfte (ja ich bin Warmduscher). Immerhin stolpert man beim frustrierten Surfen gelegentlich über die eine oder andere interessante Entscheidung:

Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetzt, ergibt sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken könne. So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 08.02.2006 (Az.: 1 Ss 30/05).

Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.

Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde führte nun zu seiner Freisprechung.
Es sei nicht ausschließbar, dass das Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf auf natürliche Ursachen zurückzuführen sei. Dies habe dann nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen sei, urteilten die Richter am OLG.

Quelle: PM OLG Karlsruhe vom 03.03.2006

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Re: laut durch Verschleiß 06 Mär 2006 20:58 #20613

Danke! das ist ein Urteil das man als XBR Fahrer eigentlich in der Brieftasche mit sich rumtragen sollte...

mit freundlichen bub bub bub
Johannes

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