Moin,
sorry daß ich dieses eingeschlafene Thema wieder aufwecke, aber eine Frage geht mir nicht aus dem Kopf:
Daß man mit nicht zugelassenem oder nicht sicherem Fahrzeug auf privatem, nicht abgesperrten Grund nicht _fahren_ darf ist einleuchtend, siehe das Beispiel mit dem Briefträger zB.Aber warum bezieht sich das auch auf _stehende_ Fahrzeuge? Ich denke da an Autohändler, die hordenweise nicht zugelassene Gebrauchtwagen öffentlich stehen haben, also auf einem Platz vor ihrem Laden ohne Zaun drum. Da kommt doch auch kein Sheriff auf die Idee, einen Neon-Zettel auf die Windschutzscheibe zu kleben, die Beseitigung zu fordern und das Ordnungsamt einzuschalten...
Zum ursprünglichen Thema: in Herne gab es mal einen provisorischen "Vorführschein" (oder so ähnlich), für abgemeldete Fahrzeuge ohne TÜV. Damit konnte man ein Kennzeichen beantragen und hatte etwas Zeit für die Plakette und evtl Probefahrten. Allerdings sollte man sich damit keine zig Wochen Zeit lassen und ausgiebig in Urlaub fahren... Diese kundenfreundliche Regelung ist leider abgeschafft, man muss also einen Transporter oder rotes Kennzeichen besorgen, schade.
Die dann nötige Vollabnahme ist eine rein formale Angelgenheit und kostet kaum mehr als eine normale HU - Zitat DEKRA-Prüfer "... da prüfe ich doch auch nix anderes als bei einer HU, die Sicherheit muss schliesslich die gleiche sein..."
Gruss vom Rhein-herne-Kanal
Thorsten