Buchler schrieb: wobei die eingefahrenen Punkte meines Wissens erst 2Jahre nach Rechtskraft ohne neue Auffälligkeiten erlöschen.
Bei "normalen" Geschwindigkeitspunkten ist das fast das übliche Verfahren.
Fast heißt, ab Gültigkeit des unten zitierten aktuellem Bußgeldkataloges hat man eine früher häufig genutzte Lücke mit zwei zusätzlichen Bestimmungen geschlossen:
-Rechtsgültigkeit ist seit Feb 2009 der Tatzeitpunkt.
-zusätzlich wird die Existenz der Punkte für ein weiteres Jahr gespeichert
(das ist dann die Überliegefrist).
Der Grund war, vor Feb 09 konnte man durch Einspruch, den Beschluß und damit auch die Rechtsgültigkeit durch Einspruch verzögern, wenn die vorigen Punkte kurz vor Ablauf der 24 Monate war. Wenn der Beschluß dann also nach Ablauf der 24 Monate der vorigen Punkte endlich kam, wurden halt die dann abgelaufenen Punkte nicht mehr berücksichtigt.
Die Nummer geht heute nicht mehr, da ein Einspruch heute keine aufschiebende Wirkung der Rechtsgültigkeit mehr hat. Wenn jetzt ein laufendes Verfahren nach Einspruch, die 24 monatige Ablauffrist der vorigen Punkte überschreiten würde, käme meinetwegen der Beschluß später und die Rechtsgültigkeit wird auf den Tatzeitpunkt gelegt. Wenn jetzt die vorigen Punkte schon nach 24 Monaten kpl gelöscht wären, dann wären sie ja nicht mehr verfügbar. Aus diesem Grund wird dann nachgeschaut, ob sich noch Punkte in der Überliegefrist befinden, die noch berücksichtigt werden müßen.
Es ehrt Robert, wenn er nicht sofort auch an die zusätzliche Regel zum Fahrverbot gedacht hat, die ich aber mit der oben angesprochenen Jahresfrist eigentlich meinte:
2-mal innerhalb eines Jahres mehr als 25 km/h zuschnell heißt aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzungen mindestens 1 Monat zu Fuß.
[quote= Auszug aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.02.2009 - 7. Auflage
zu 8 Fahrverbot]8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
§ 4 Abs. 2 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt wird. Dabei ist außerdem Folgendes zu beachten:
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet,so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt beispielsweise in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.[/quote]